Allgemeine Geschäftsbedingungen


A. DAS PEDELEC UND SEINE BENUTZUNG


1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des gemieteten Pedelec an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.


2. Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere derStraßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.


3. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.


4. Das Fahrrad darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.


5. Der Mieter verpflichtet sich, das Pedelec mit dem dazugehörigen Fahrradschloss abzuschließen.


6. Auf das Tragen eines Fahrradhelms wird vom Vermieter hingewiesen.


7. Der Mieter muss auch bei Schlechtwetter die Mietgebühr entrichten.

 

 

B. PFLICHTEN DES MIETERS

 

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Pedelec pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.


2. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Pedelec, dem Vermieter mitzuteilen.


3. Der Mieter ist verantwortlich, dass ein defektes Pedelec auf seine Kosten zum Vermieter (Fahrrad-Werkstatt Busse, Heubergstr. 21, 83093 Bad Endorf) überführt wird.

 


C. REPARATUR

 

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn die Ursache auf schuldhafte Beschädigungen des Pedelec durchden Mieter oder Verletzung der vertraglichen Pflichten entstanden ist.

 


D. UNFALL / DIEBSTAHL


Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Pedelec in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhanden gekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 


E. HAFTUNG

 

1. Der Mieter hat das Pedelec in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.


2. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Pedelec und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.


3. Der Mieter trägt die Kosten bei Diebstahl und Unfall.


4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

 


F. HAFTUNGSAUSSCHLUSS DES VERMIETERS


Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten. Soweit der Vermieter wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diesen Mietvertrag, gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Auflagen von Dritten in Anspruch genommen wird, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter im Innenverhältnis in vollem Umfang von der Haftung freizustellen, und alle diesbezüglichen Verpflichtungen des Vermieters zu erfüllen.

 


G. RÜCKGABE DES PEDELEC


1. Der Mieter hat das Pedelec spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.


2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.


3. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag die Tagesmietgebühr zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.


4. Das Pedelec ist bei der Rückgabe auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren und das Ergebnis im Vertrag festzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit aufgetretene Mängel zu melden.

 


H. ABSCHLIESSENDES

 

1. Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.


2. Sollten einzelne des Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 


I. STORNOGEBÜHREN


Bei Nichteinhaltung von Reservierungen werden folgende Stornogebühren fällig: 5 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises, 2 Tage vor Mietbeginn 100% des Mietpreises. Auch bei Schlechtwetter sind die Stornogebühren fällig.

 


J. GERICHTSTAND

 

Ort und Erfüllung des Vertrages ist Bad Endorf. Gerichtstand ist Rosenheim.